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Produkte zum Begriff Arbeitgeber:


  • Praxiswissen Arbeitgeber|Selbständig und Arbeitgeber|Als Kleinunternehmer Arbeitgeber
    Praxiswissen Arbeitgeber|Selbständig und Arbeitgeber|Als Kleinunternehmer Arbeitgeber

    rechtliches Know-how für Selbstständige und Kleinbetriebe

    Preis: 19.99 € | Versand*: 1.95 €
  • Der Arbeitgeberassistent|Arbeitgeber Set|Ratgeber Arbeitgeber Kleinunternehmen
    Der Arbeitgeberassistent|Arbeitgeber Set|Ratgeber Arbeitgeber Kleinunternehmen

    Set mit allen Arbeitshilfen für Selbstständige und Kleinbetriebe – u.a. Vorstellungsgespräch, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung

    Preis: 13.99 € | Versand*: 1.95 €
  • Riese, Cornelius: Arbeitgeber-Attraktivität und Führung
    Riese, Cornelius: Arbeitgeber-Attraktivität und Führung

    Arbeitgeber-Attraktivität und Führung , Arbeitgeber-Attraktivität erhöhen Der demografische Wandel wird zunehmend durch den Fachkräftemangel in den Unternehmen spürbar. Arbeitgeber-Attraktivität wird damit zu der zentralen Erfolgsvoraussetzung für Organisationen. Sie setzt gute Führung auf allen Ebenen des Managements voraus. Beide sind untrennbar miteinander verbunden. Wichtige Impulse für die Praxis Dieses Buch ist ein Impulsgeber, wie Arbeitgeber-Attraktivität und Führung institutionell sowie individuell gestaltet und im Unternehmen verankert werden können. Cornelius Riese stellt seine Erfahrungen in Form eines ABCs der Arbeitgeber-Attraktivität dar. Dies dient als Leitfaden und beleuchtet wichtige Aspekte wie Coaching, Diversität, HR-Prozesse, Kommunikation, Recruiting oder Unternehmenswerte. Anschließend vertieft er das Thema mit renommierten Unternehmern und Führungspersönlichkeiten der Wirtschaft: . Angie Gifford, Meta . Jan-Hendrik Goldbeck, Goldbeck . Nicola Leibinger-Kammüller, Trumpf . Theodor Weimer, Deutsche Börse . Christoph Werner, dm . Stefan Wintels, KfW . Reinhard Zinkann, Miele , Bücher > Bücher & Zeitschriften

    Preis: 22.00 € | Versand*: 0 €
  • Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
    Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!

    Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.

    Preis: 9.99 € | Versand*: 0.00 €
  • Ist das Surfen im Internet für den Arbeitgeber sichtbar?

    Ja, in den meisten Fällen ist das Surfen im Internet für den Arbeitgeber sichtbar. Arbeitgeber können die Internetaktivitäten ihrer Mitarbeiter überwachen, indem sie den Netzwerkverkehr überwachen oder spezielle Überwachungssoftware verwenden. Es ist wichtig, dass Mitarbeiter sich bewusst sind, dass ihre Internetaktivitäten möglicherweise überwacht werden können und dass sie sich an die Richtlinien ihres Arbeitgebers halten sollten.

  • Kann man im Internet surfen, ohne dass es der Arbeitgeber nachverfolgen kann?

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um im Internet zu surfen, ohne dass der Arbeitgeber dies nachverfolgen kann. Eine Möglichkeit ist die Nutzung eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN), das die Verbindung verschlüsselt und die IP-Adresse des Nutzers maskiert. Eine andere Möglichkeit ist die Verwendung eines anonymen Browsers wie Tor, der den Datenverkehr über verschiedene Server leitet, um die Identität des Nutzers zu verschleiern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Umgehen der Überwachung durch den Arbeitgeber möglicherweise gegen die Unternehmensrichtlinien verstößt und rechtliche Konsequenzen haben kann.

  • Welche Daten darf der Arbeitgeber speichern?

    Welche Daten der Arbeitgeber speichern darf, hängt von den geltenden Datenschutzgesetzen ab. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur Daten speichern, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrags notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Personalien, Arbeitszeiten, Gehaltsabrechnungen und Krankmeldungen. Sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder politische Überzeugungen dürfen nur unter strengen Voraussetzungen und mit Einwilligung der Arbeitnehmer gespeichert werden. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Datenschutzbestimmungen einhält und die Daten der Mitarbeiter angemessen schützt.

  • Wie können Webbrowser die Sicherheit der Benutzer beim Surfen im Internet verbessern?

    Webbrowser können die Sicherheit der Benutzer verbessern, indem sie regelmäßige Updates bereitstellen, um Sicherheitslücken zu schließen. Zudem können sie Warnmeldungen anzeigen, wenn eine Webseite potenziell gefährlich ist. Zusätzlich können sie auch Funktionen wie Popup-Blocker und Phishing-Schutz integrieren, um die Benutzer vor betrügerischen Websites zu schützen.

Ähnliche Suchbegriffe für Arbeitgeber:


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  • Wie lange darf ein Arbeitgeber Meine Daten speichern?

    Die Speicherung von Mitarbeiterdaten durch einen Arbeitgeber unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber personenbezogene Daten nur so lange speichern, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Daten nach Erfüllung des Verwendungszwecks gelöscht werden müssen. In der Regel dürfen Daten von Mitarbeitern jedoch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie für einen gewissen Zeitraum danach aufbewahrt werden, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber transparent über die Speicherung und Verwendung von Mitarbeiterdaten informieren und sicherstellen, dass die Daten angemessen geschützt werden. Letztendlich sollte sich ein Arbeitgeber stets an die geltenden Datenschutzgesetze halten und sicherstellen, dass die Daten seiner Mitarbeiter nicht länger als nötig gespeichert werden.

  • Was für personenbezogene Daten darf der Arbeitgeber speichern?

    Was für personenbezogene Daten darf der Arbeitgeber speichern? Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter speichern, die für die Erfüllung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung und Steuerklasse. Sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder politische Überzeugungen dürfen nur unter strengen Voraussetzungen und mit Einwilligung der Mitarbeiter gespeichert werden. Zudem müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die gespeicherten Daten angemessen geschützt und vertraulich behandelt werden.

  • Wie kann ich eine Datei aus dem Internet herunterladen und auf meinem Computer speichern?

    1. Klicke auf den Download-Link der Datei im Internet. 2. Wähle einen Speicherort auf deinem Computer aus. 3. Klicke auf "Speichern" und die Datei wird heruntergeladen und gespeichert.

  • Welche Funktionen bieten moderne Webbrowser, um das Surfen im Internet effizienter und sicherer zu gestalten?

    Moderne Webbrowser bieten Funktionen wie Pop-up-Blocker, um unerwünschte Werbung zu verhindern, sowie Passwort-Manager, um sichere Passwörter zu speichern. Zudem bieten sie auch Funktionen wie Tracking-Schutz, um die Privatsphäre der Nutzer zu schützen und sich vor Malware und Phishing-Angriffen zu schützen. Durch Erweiterungen und Add-Ons können Nutzer ihre Browser individuell anpassen und zusätzliche Sicherheits- und Effizienzfunktionen hinzufügen.

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